Der Elternteil, der überwiegend (= die meiste Zeit) das Kind/die Kinder erzieht, kann nicht (so viel) arbeiten und bekommt deshalb weniger Pension.
Dieses Problem betrifft meistens Frauen*/Mütter*.
Um diesen Verlust auszugleichen, ist ein Pensionssplitting möglich.
Der erwerbstätige Elternteil kann Teile seiner Pensionskontogutschrift an den erziehenden Elternteil übertragen.
Der Elternteil, der überwiegend das Kind/die Kinder erzieht, erhält dafür eine Gutschrift im Pensionskonto.
Dadurch bekommt der erziehende Elternteil eine höhere Pension.
Der Elternteil, der Teile seiner Pensionskontogutschrift überträgt, bekommt dann weniger Pension.
Die Pensionskontogutschrift kann für die ersten 7 Jahre des Kindes übertragen werden.
Bei mehreren Kindern sind Übertragungen für insgesamt maximal 14 Jahre möglich.
Pro Jahr können bis zu 50 Prozent der Pensionskontogutschrift übertragen werden.
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) kann berechnen, wie sich ein Pensionssplitting in meinem Fall auswirken würde.
Der Antrag kann gestellt werden, bis das jüngste Kind 10 Jahre alt wird.
ACHTUNG
Die Vereinbarung ist unwiderruflich. Wenn ich einen Antrag auf Pensionssplitting gestellt habe, kann ich ihn nicht mehr zurückziehen. Die Übertragung kann dann nicht mehr geändert oder aufgehoben werden.