Abfertigung neu
Wenn ich ab dem 1. Jänner 2003 zu arbeiten begonnen habe, gilt für mich die „Abfertigung neu“.
Mein*e Arbeitgeber*in zahlt jeden Monat für mich Geld in eine Vorsorgekasse ein.
Dieses Geld nennt man „Abfertigung“.
Es werden 1,53 % von meinem Brutto-Entgelt für das Abfertigungsgeld abgezogen.
Wenn ich aufhöre zu arbeiten,
- kann ich mir dieses Geld auszahlen lassen
– nach 3 Einzahlungsjahren
– und wenn ich gekündigt werde, bei einvernehmlicher Lösung, die Befristung ausläuft oder ich berechtigt austrete, wenn ich unverschuldet entlassen werde, oder wenn ich während der Elternteilzeit kündige - oder das Geld bleibt auf dem Konto der Vorsorgekasse
Ich kann mir das Geld nicht auszahlen lassen, wenn
– noch keine 3 Jahre vorliegen
– ich selbst kündige, ich verschuldet entlassen werde oder unberechtigt austrete
Ich muss mir die Abfertigung nicht auszahlen lassen.
Ich kann die Abfertigung auch
– auf dem Konto der Vorsorgekasse lassen
– oder an die Vorsorgekasse meines*r neuen Arbeitgeber*in
– oder in eine private Pensionszusatzversicherung oder Pensionskasse übertragen.
Wenn ich in Pension gehe, bekomme ich die Abfertigung automatisch ausgezahlt.
Mit dem AK-Abfertigungsrechner Abfertigung Neu kann ich berechnen, wie viel Abfertigung ich auf dem Konto habe.