Pflegekarenz


Arbeitnehmer*innen können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen, um ihre Angehörigen zu pflegen oder eine Pflege zu organisieren.

Ich habe einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit.
Ich darf nicht gekündigt werden.

Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit muss mit dem*r Arbeitgeber*in schriftlich vereinbart werden.

Vor der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit muss ich mindestens 3 Monate bei dem*r Arbeitgeber*in gearbeitet haben.


Ich kann eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen, um

  • nahe Angehörige ab Pflegestufe 3 oder
  • demenziell erkrankte ab Pflegestufe 1 oder
  • minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1

zu pflegen oder eine Pflege für sie zu organisieren.


ACHTUNG
Bevor ich in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gehe, muss das Pflegegeld mit Bescheid zuerkannt sein.


Als „nahe Angehörige“ gelten:

  • Ehepartner*in, Lebensgefährt*in, eingetragene*r Partner*in
  • Kinder, Wahlkinder / Adoptivkinder, Pflegekinder, leibliche Kinder meiner*s Ehepartner*in, Lebensgefährt*in oder eingetragenen Partner*in
  • Enkelkinder, Urenkelkinder
  • Eltern, Wahleltern / Adoptiveltern, Pflegeeltern
  • Großeltern, Urgroßeltern
  • Geschwister
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder

Ich muss nicht mit dem* oder der* nahen Angehörigen im gleichen Haushalt wohnen.


Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann ich für 3 Monate Pflegekarenzgeld bekommen.

Ich bekomme Pflegekarenzgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes.

Während der Pflegekarenz darf ich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2023: 500,91 €/Monat) dazuverdienen.
Ich darf aber nicht bei dem* oder der* Arbeitgeber*in geringfügig arbeiten, von dem * oder der* ich mich habe karenzieren lassen.
Wenn ich geringfügig beschäftigt bin, kann ich kein Pflegekarenzgeld bekommen.


Ich kann nahe Angehörige auch im Ausland pflegen.
Wenn ich Angehörigen im Ausland pflege, bin ich weiterhin versichert.
Pflegekarenzgeld bekomme ich nur, wenn diese Person in Österreich krankenversichert ist.