In Stellenanzeigen / Jobinseraten ist Diskriminierung verboten!
In Stellenanzeigen dürfen Menschen nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden.
Es dürfen nicht nur Frauen oder nur Männer für eine Stelle gesucht werden – zum Beispiel „Sekretärin“, „Putzfrau“, „Abteilungsleiter“…
Jobinserate müssen geschlechtsneutrale Berufsbezeichnungen enthalten – zum Beispiel KrankenpflegerIn, Kellner_in, Berater*in.
Ebenso muss das Mindestentgelt angegeben werden – zum Beispiel „Gehalt mind. € 1.337,35 brutto/Monat“.
In Stellenanzeigen dürfen Menschen nicht aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert werden.
Solche Jobinserate sind zum Beispiel verboten: „nur InländerInnen“, „nur Einheimische“, „nur Österreicherinnen“, „österreichische Staatsbürgerschaft“, „EU-/EWR-Bürger“ „nur Türken“, „keine Kroaten“, „keine Dänen“, „keine Roma“…
Diskriminierung aufgrund von Sprache ist auch verboten.
In Stellenanzeigen darf kein „akzentfreies Deutsch“ oder „Muttersprache Deutsch“ gefordert werden. „Exzellente“ oder „perfekte Deutschkenntnisse“ dürfen nicht gefordert werden, wenn sie für die Arbeit nicht wichtig sind, also zum Beispiel, wenn ein*e Zeitungszusteller*in oder Küchenhilfe gesucht wird.
Beispiele für diskriminierende Stellenanzeigen aufgrund von Religion und Weltanschauung: „nur echte Christen“, „keine MuslimInnen“, „kein Kopftuch“, ein Verein oder eine Partei sucht eine Reinigungskraft, die sich mit den „Grundwerten/Grundsätzen“ des Vereins / der Partei verbunden fühlt …
Auch Diskriminierung aufgrund des Alters ist in Stellenanzeigen verboten – zum Beispiel: „MitarbeiterIn für ein junges, dynamisches Team gesucht“, „junge/r KellnerIn gesucht“, „Höchstalter 30“, „Alter zwischen 25 und 40 Jahren“, „BerufsanfängerInnen gesucht!“, „Bürokraft mit mindestens 15 Jahren Berufserfahrung“…
Auch Menschen mit Behinderung könnten durch Formulierungen wie „junges dynamisches Team“ diskriminiert werden.
Für manche Jobs ist es erlaubt, nach Mitarbeiter*innen mit bestimmten Merkmalen (Geschlecht, Religion etc.) zu suchen, zum Beispiel eine Betreuerin im Frauenhaus oder eine*n Religionslehrer*in. Es ist auch erlaubt, ausreichende Deutschkenntnisse zu verlangen, wenn sie für eine bestimmte Arbeit notwendig sind.
Wenn eine Stelle nicht diskriminierungsfrei ausgeschrieben wird, wird der*die Arbeitgeber*in beim ersten Mal ermahnt und muss ab dem zweiten Mal bis zu 360€ Strafe zahlen.
Wegen diskriminierender Stellenanzeigen kann ich als Bewerber*in oder aber die Gleichbehandlungsanwaltschaft einen Strafantrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde / beim Magistrat (nach Sitz des ausschreibenden Unternehmens) stellen.
Hier finde ich Musteranträge wegen diskriminierender Stelleninserate.
Diskriminierende Stellenanzeigen kann ich auch der Zeitung melden.