Kindererziehungszeiten


Ich kann in Österreich in Pension gehen, wenn ich mindestens 180 Versicherungsmonate (= 15 Jahre) habe.
Von diesen 180 Monaten muss ich 84 Monate (= 7 Jahre) versichert gearbeitet (= über der Geringfügigkeitsgrenze) haben.

Auch Zeiten der Kindererziehung gelten als Versicherungsmonate für die Pension.

Für die Zeit der Kindererziehung wird eine Gutschrift auf das Pensionskonto einbezahlt, wie bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.791,95 € (2023).


Für die Pension zählen aber nur Kindererziehungszeiten in Österreich, in EU– und EWR-Staaten.

Kindererziehungszeiten werden dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend (= die meiste Zeit) erzogen hat.

Pro Kind werden bis zu 4 Jahre (= 48 Monate) angerechnet.
Bei Mehrlingsgeburten (= Zwillinge, Drillinge…) sind es 5 Jahre (= 60 Monate).

Wenn ich noch ein Kind bekomme, bevor das erste Kind 4 Jahre alt ist, endet die Kindererziehungszeit für das erste Kind mit Beginn der Kindererziehungszeit für das zweite Kind.

Beispiel:
Mein erstes Kind ist 2,5 Jahre (= 30 Monate) alt, als ich ein zweites Kind bekomme. 5 Jahre später bekomme ich mein drittes und letztes Kind. Ich erziehe überwiegend die Kinder.
Für das erste Kind werden mir 30 Monate, für das zweite und für das dritte Kind je 4 Jahre (= 48 Monate) angerechnet. Insgesamt werden mir also 126 Monate (= 10,5 Jahre) Kindererziehungszeit angerechnet.

Durch Kindererziehungszeiten allein kann ich keinen Pensionsanspruch erwerben. Ich muss mindestens 84 Monate (= 7 Jahre) versichert gearbeitet haben.

Kindererziehungszeiten können zu einer geringeren Pension führen. Durch das Pensionssplitting ist es möglich, diesen Verlust auszugleichen.