Ich bin krank und arbeite als Angestellte*r/Arbeiter*in / unselbstständig.


Wenn ich krank bin, kann ich in den Krankenstand gehen – egal ob ich geringfügig, Teilzeit oder Vollzeit arbeite.


Wenn ich krank bin und nicht arbeiten gehen kann, muss ich

  1. den*die Arbeitgeber*in oder die Firma gleich informieren, dass ich krank bin.
  2. gleich zum*r Ärzt*in gehen. Der*die Ärzt*in schreibt mich krank und gibt mir eine Krankenstandsbestätigung.
  3. diese Krankenstandsbestätigung meinem*r Arbeitgeber*in schicken.


Wenn ich im Krankenstand bin, sagt mir der*die Ärzt*in, was ich tun darf. Was ich darf oder tun sollte ist abhängig von meiner Erkrankung.


ACHTUNG
Der*die Arbeitgeber*in kann meinen Krankenstand kontrollieren.


Im Krankenstand bekomme ich weiterhin meinen vollen Lohn / mein volles Gehalt (+ regelmäßige Überstunden und Zulagen).

Am Anfang bezahlt das mein*e Arbeitgeber*in (= Entgeltfortzahlung), später (auch) die Krankenkasse (= Krankengeld).

ACHTUNG
Ich oder mein*e Arbeitgeber*in muss das Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen.
Wenn ich geringfügig arbeite, bekomme ich kein Krankengeld, außer ich bin selbstversichert aufgrund meiner geringfügigen Beschäftigung.


Ich kann auch im Krankenstand gekündigt werden.
Es gilt die Kündigungsfrist.


Im Urlaub verliere ich die Urlaubstage nicht, wenn ich

  • mehr als drei Tage krank bin,
  • meinem*r Arbeitger*in sage, dass ich krank bin,
  • und eine Krankenstandsbestätigung bringe/schicke.

Krankheit verlängert den Urlaub nicht. Wenn der Urlaub zu Ende ist oder ich wieder gesund bin, muss ich wieder arbeiten gehen.

Rechte und Pflichten im Krankenstand (AK)

ÖGB-Verlag Arbeitsrecht in 90 Sekunden: Krankenstand (ÖGB-Verlag)