Ich bin Drittstaatsangehörige*r und bin seit 5 Jahren in Österreich.
Nach 5 Jahren Niederlassung in Österreich kann ich eine „Daueraufenthalt – EU“-Karte beantragen.
„Niederlassung“ bedeutet, dass ich davor zum Beispiel eine Niederlassungsbewilligung, einen Aufenthaltstitel, eine Rot-Weiß-Rot Karte, eine Rot-Weiß-Rot Karte plus hatte oder asylberechtigt war.
Aufenthaltsbewilligungen (zum Beispiel „Aufenthaltsbewilligung Student“) zählen nicht dazu.
Dazu brauche ich:
- eine Unterkunft (zum Beispiel einen Mietvertrag)
- ausreichende finanzielle Mittel (zum Beispiel regelmäßiges Einkommen)
- eine Krankenversicherung
- keine Erteilungshindernisse (zum Beispiel Aufenthaltsverbot)
- Deutschkenntnisse auf B1-Niveau (Modul 2 Integrationsvereinbarung)
- Das Mindestalter für Ehepaare / eingetragene Partner*innen ist 21 Jahre.
Mit einem „Daueraufenthalt – EU“ darf ich in Österreich arbeiten.
ACHTUNG
Wenn ich längere Zeit im Ausland (= außerhalb des EWR-Raums) bin/war, kann ich meinen Daueraufenthalt – EU verlieren!
Als Drittstaatsangehörige*r darf ich nicht mehr als 12 Monate im Ausland sein.
In diesen Ausnahmefällen darf länger (bis zu 24 Monate) im Ausland sein: Erkrankungen, Pflege Angehöriger, Wehrdienst, „soziale Verpflichtungen“
Wenn ich die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen will, darf ich nicht länger im Ausland sein!
Ich sollte mich rechtzeitig informieren! Ich kann zu einer Beratungsstelle gehen.
Ich kann meinen Daueraufenthalt – EU auch aufgrund bestimmter Straftaten verlieren!