Wenn mein* Ehemann* oder meine* Ehefrau* verstorben ist, kann ich Witwen*pension oder Witwer*pension bekommen.
Das gleiche gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften.
Auch ein*e geschiedene*r Ehepartner*in kann Anspruch auf Witwen*pension / Witwer*pension haben, wenn zum Zeitpunkt des Todes Unterhaltszahlungen geleistet wurden (auch solche ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung).
ACHTUNG
Aus einer Lebensgemeinschaft kann kein Pensionsanspruch entstehen.