Teilpension (= erweiterte Altersteilzeit)


Wenn ich älter bin und weniger arbeiten will, kann ich mit meinem*r Arbeitgeber*in eine Teilpension vereinbaren.


In der Teilpension kann ich um 40 bis 60 % weniger arbeiten. Das heißt, ich kann meine Arbeitszeit um 40 bis 60 % reduzieren.

Beispiel:
Ich arbeite jetzt 40 Stunden pro Woche und gehe in Teilpension.
Wenn ich in der Teilpension meine Arbeitszeit um

  • 40 % reduziere, dann arbeite ich 24 Stunden pro Woche.
  • 50 % reduziere, dann arbeite ich 20 Stunden pro Woche.
  • 60 % reduziere, dann arbeite ich 16 Stunden pro Woche.


In der Teilpension bekomme ich Arbeitsentgelt und Lohnausgleich:

  • Für die Arbeitszeit bekomme ich Arbeitsentgelt.
    Das Arbeitsentgelt ist mehr als Lohn oder Gehalt – zum Beispiel Überstundenentgelt inklusive Zuschläge, Provisionen, Leistungsentgelte, Sachbezüge etc.
  • Der Lohnausgleich beträgt 50% der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt vor der Teilpension und dem Arbeitsentgelt in der Teilpension.
    Den Lohnausgleich bekomme ich von meinem*r Arbeitgeber*in.

Beispiel:
Ich arbeite 40 Stunden pro Woche und verdiene 2000 € brutto im Monat. In der Teilpension reduziere ich meine Arbeitszeit um 50% auf 20 Stunden pro Woche.

Arbeitsentgelt vor der Teilpension:2000 €
Arbeitsentgelt in der Teilpension:1000 €
Differenz:1000 €
Lohnausgleich:500 €

In der Teilpension bekomme ich 1500 € Brutto pro Monat (1000 € Arbeitsentgelt + 500 € Lohnausgleich).


Wenn ich in Teilpension bin, zahlt mein*e Arbeitgeber*in die Sozialversicherungsbeiträge (= Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) weiter – in der gleichen Höhe wie vor meiner Teilpension.
Die Teilpension wirkt sich also nicht negativ auf meine Pension aus. Das heißt, ich bekomme genauso viel Pension, wie ich ohne Teilpension, also ohne Reduktion meiner Arbeitszeit, bekommen hätte.

Auch die Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Teilpension berechnet.


Im Moment ist die Teilpension nur für Männer* ab dem Alter von mindestens 62 Jahren möglich.
Frauen* können jetzt noch in Regelpension gehen, bevor sie 62 sind. Ab 2028 können auch Frauen* in Teilpension gehen. Vielleicht ist für sie aber eine Altersteilzeit vor der Regelpension interessanter.


Ich kann in Teilpension sein, bis ich in Regelpension gehen kann.
Ich kann nicht in Teilpension gehen, wenn ich schon in Regelpension gehen kann.

Ich kann auch zuerst in Altersteilzeit und dann in Teilpension gehen.
Altersteilzeit und Teilpension dürfen zusammen maximal 5 Jahre dauern.
Nach einer geblockten Altersteilzeit ist eine Teilpension nicht möglich.


Damit ich in Teilpension gehen kann, muss ich

  • 480 Versicherungsmonate (= 40 Versicherungsjahre) in der Pensionsversicherung haben;
  • in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein;
  • im letzten Jahr vor Beginn der Teilpension mindestens 60 % der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt gewesen sein;
    (Bei einer 40-Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 23,1 Stunden pro Woche.)
  • und mindestens 3 Monate vor Beginn der Teilpension bei dem*der* Arbeitgeber*in beschäftigt gewesen sein.


Die Teilpension muss mit der*dem* Arbeitgeber*in schriftlich vereinbart, genehmigt und beim AMS beantragt werden.
Auch der Wechsel von Altersteilzeit in Teilpension muss beim AMS beantragt werden.


Mein*e Arbeitgeber*in bekommt 100 % der Mehrkosten (für den Lohnausgleich und die Sozialversicherungsbeiträge) vom Arbeitsmarktservice (AMS) zurück.