Werkvertrag / Selbstständige
Wenn ich mit einem Werkvertrag arbeite, dann arbeite ich selbstständig.
Ich werde von meinem*r Auftraggeber*in dafür bezahlt, ein bestimmtes Werk herzustellen.
Wenn das Werk fertig ist, bekomme ich das Honorar. Wenn ich das Werk nicht erfolgreich fertigstelle, bekomme ich kein Honorar. Ich trage also das Risiko.
Als Selbstständige*r kann ich selbst bestimmen, wann und wo ich arbeite.
Für manche Tätigkeiten brauche ich eine Gewerbeberechtigung.
Dann bin ich Gewerbetreibende*r.
Hier ein paar Beispiele für Gewerbe: Bäcker*in, Gastgewerbe, Glaser*in, Gold- und Silberschmied*in, Heizungstechnik, Kosmetik, Massage, Sexarbeit, Tischler*in, 24-Stunden-Betreuung
Wenn ich kein Gewerbe habe, bin ich Neue*r Selbstständiger.
Als Selbstständige*r muss ich mich bei der SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen) anmelden. Ich habe 1 Monat Zeit.
Dazu verwende ich dieses Formular: Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG
Wenn ich aufhöre, selbstständig zu arbeiten, muss ich mich wieder abmelden. Dafür habe ich 1 Monat Zeit.
Wenn ich über 6.010,92 € pro Kalenderjahr (2023) verdiene, muss ich Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Ich zahle Beiträge für die
- Unfallversicherung
10,97 € pro Monat - Krankenversicherung
6,80 % der Beitragsgrundlage = meiner Einkünfte - und Pensionsversicherung
18,50 % der Beitragsgrundlage
Das heißt, ich bin dann unfallversichert, krankenversichert und pensionsversichert.
Ich zahle auch 1,53 % der Beitragsgrundlage in eine Vorsorgekasse ein (= Abfertigung).
Meine Sozialversicherungsbeiträge werden in den ersten 3 Jahren auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage berechnet.
Wenn ich mehr verdiene, muss ich nachzahlen. Ich sollte mir also auf jeden Fall Geld auf die Seite legen.
Wenn ich noch nicht weiß, wie hoch mein Gewinn sein wird, kann ich der SVS melden, dass der Gewinn unter 6.010,92 € liegen wird.
Dann kann ich mich selbst krankenversichern.
Wenn mein Gewinn dann doch höher ist, muss ich das der SVS so schnell wie möglich melden und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Ich habe 8 Wochen nach Erstellung des Einkommensteuerbescheids Zeit, das der SVS zu melden. Wenn ich das nicht mache, muss ich einen Strafzuschlag von 9,3 % bezahlen.
Als Gewerbetreibende*r bin ich automatisch unfallversichert, auch wenn ich weniger als 6.010,92 € verdiene.
Als Neue*r Selbstständige*r bin ich das nicht. Ich mich selbst unfallversichern und krankenversichern (= Opting in).
Als Selbstständige*r bin ich normalerweise nicht arbeitslosenversichert. Ich habe also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ich kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn ich
- arbeitslosenversichert gearbeitet habe, bevor ich mich selbstständig gemacht habe
- vor dem 1.1.2009 unselbständig und selbständig gearbeitet habe
Wenn ich keinen Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld habe, kann ich mich freiwillig arbeitslosenversichern. Ich kann mich auch freiwillig versichern, wenn ich noch Anspruch habe. Dann kann ich mehr und länger Arbeitslosengeld bekommen.
Als Selbstständige*r bin ich Unternehmer*in.
Ich muss mein Einkommen selbst versteuern.
Das heißt, ich muss eine Einkommensteuererklärung machen.
Dazu muss ich das Formular E1 einreichen.
Als Selbstständige*r bin ich kein Mitglied der Arbeiterkammer (AK).
Als Gewerbetreibende*r bin ich Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich (WKO).
Wenn ich Fragen habe, kann ich mich bei der WKO informieren:
Telefon: 01 51450 1010
Adresse: Straße der Wiener Wirtschaft 1, 1020 Wien
Kontaktformular
Als Neue*r Selbstständige*r bin ich nicht Mitglied der WKO. Ich habe keine Interessenvertretung.