Versicherungszeiten


Ich kann in Österreich in Pension gehen, wenn ich mindestens 180 Versicherungsmonate (= 15 Jahre) habe.

Von diesen 180 Monaten muss ich 84 Monate (= 7 Jahre) pensionsversichert gearbeitet haben (= über der Geringfügigkeitsgrenze, Pflege eines*r nahen Angehörigen* oder eines behinderten Kindes, Familienhospizkarenz).

Für die Pension zählen also Zeiten, in denen ich pensionsversichert gearbeitet habe (= Pflichtversicherung).
Das bedeutet, dass ich mehr als geringfügig gearbeitet haben muss.


Zur Pension zählen auch Zeiten der

für die Pflege oder die Organisation der Pflege naher Angehöriger

für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder

sowie Zeiten des

  • Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
  • Bezugs von Krankengeld, Wochengeld
  • Präsenzdienstes und Zivildienstes


Wenn ich geringfügig arbeite, bin ich nicht pensionsversichert (und auch nicht krankenversichert).
Um Beitragszeiten für die Pension zu erwerben, muss ich mich in der Pensionsversicherung selbst versichern.


Wenn ich eine*n nahe*n Angehörig*en oder ein behindertes Kind pflege, kann ich mich freiwillig und kostenlos in der Pensionsversicherung versichern.


Weitere Formen einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung:


Wenn ich im Ausland gearbeitet habe, kann ich mir – je nachdem, wo ich gearbeitet habe – diese Arbeitszeiten / Versicherungszeiten für meine Pension in Österreich anrechnen lassen.
Die Arbeitszeiten im Ausland werden mitgerechnet, um zu schauen, ob ich genug Versicherungsjahre für eine Pension in Österreich habe.
Wie hoch meine österreichische Pension ist, hängt von meinen österreichischen Versicherungszeiten ab.
Für die Höhe der österreichischen Pension zählen also nur meine Arbeitszeiten in Österreich; Versicherungszeiten im Ausland werden nicht mitgerechnet.
Weitere Informationen zum Thema „Versicherungszeiten im Ausland“ finde ich hier.


Wann ich in Pension gehen kann und wie hoch meine Pension sein wird, kann ich mit dem AK-Pensionsrechner berechnen: